Mit In-Kraft-Treten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 13. Juli 2005 hat der Gesetzgeber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen neu geregelt. Aus § 20 Abs. 1b EnWG ergibt sich die Verpflichtung aller Gasnetzbetreiber, auch netzbetreiberübergreifenden Transport mit nur einem Ein- und einem Ausspeisevertrag zu ermöglichen. Das EnWG verpflichtet die Gasnetzbetreiber zudem zur Kooperation, um das neue Netzzugangsmodell umzusetzen. Die Kooperationsvereinbarung setzt diese gesetzliche Kooperationsverpflichtung um und ermöglicht es den Gasnetzbetreibern, ihre gesetzlichen Pflichten in Verbindung mit dem Netzzugang zu erfüllen. Aus der Kooperationsvereinbarung der in Deutschland gelegenen Gasnetzbetreiber ergeben sich die Netzzugangsbedingungen der Stadtwerke Hagenow GmbH.
Die wesentlichen Gesetze und Verordnungen wie
- EnWG – Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- GasNZV – Gasnetzzugangsverordnung
- GasNEV – Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
- KAV – Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas
können unter dem Link www.gesetze-im-internet.de heruntergeladen werden.
Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen ist unter dem Link www.bdew.de zu finden.
Weiterhin finden Sie hier den aktuellen Lieferantenrahmenvertrag und die Ergänzenden Geschäftsbedingungen.
Kontaktdaten nach GeLiGas
Netznutzungsentgelte
Für die Nutzung des Erdgasnetzes der Stadtwerke Hagenow GmbH ist vom Transportkunden ein dem aktuellen Preisblatt entsprechendes Netznutzungsentgelt zu entrichten.
Mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 01.12.2008 wurde auf Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) die Erlösobergrenze für das Gasnetz der Stadtwerke Hagenow GmbH mit Wirkung zum 01.01.2009 festgelegt. Auf dieser Basis wurden nach den Kalkulationsgrundsätzen der Gasnetzentgeltverordnung vom 25.07.2005 die Netznutzungsentgelte ermittelt.
Seit dem 01.10.2007 bildet die Festlegung des § 6 der „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“ in der Änderungsfassung vom 29. Juli 2008 die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte. Unter dem nachfolgenden Link sind gemäß § 6 Ziffer 4 der Kooperationsvereinbarung die auf den gesamten Transportweg ab dem virtuellen Handelspunkt bezogenen (gewälzten) Ausspeisentgelte dargestellt.