Ihr Stromnetz in Hagenow

Die Stadtwerke Hagenow GmbH betreiben seit dem 01.04.2000 das Stromversorgungsnetz im

  • Stadtgebiet Hagenow sowie in den Ortsteilen
  • Hagenow-Heide,
  • Scharbow,
  • Viez,
  • Granzin,
  • Zapel und
  • Sudenhof.

 

Unser Netzgebiet liegt im süd-westlichen Teil Mecklenburg-Vorpommerns und umfasst ca. 68 Quadratkilometer mit etwa 11.300 Einwohnern. Mehr als 251 km Leitungen dienen hier der sicheren und qualitätsgerechten Stromversorgung unserer Kunden.

Das Netzgebiet der Stadtwerke Hagenow GmbH wird aus dem vorgelagerten Netz der WEMAG AG versorgt, aber auch regenerative Energien aus Biomasse- und Photovoltaikanlagen werden in das Netz eingespeist.

Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden gemäß § 3 Pkt. 22 EnWG in der Niederspannung oder Niederdruck in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Netzbereich Strom der Stadtwerke Hagenow GmbH hat auf der Grundlage § 36 Abs. 2 EnWG den Grundversorger zum 01.07.2018 festgestellt:

  • Grundversorger in der Niederspannung vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 ist der Vertriebsbereich der Stadtwerke Hagenow GmbH.

 

Der Netzbereich Strom der Stadtwerke Hagenow GmbH hat auf der Grundlage § 36 Abs. 2 EnWG den Grundversorger zum 01.07.2021 festgestellt:

  • Grundversorger in der Niederspannung vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 ist der Vertriebsbereich der Stadtwerke Hagenow GmbH.

 

Mit unseren leistungsfähigen Netzen und Anlagen garantieren wir, dass Haushalte, Unternehmen und kommunale Partner wirtschaftlich, umweltfreundlich und zuverlässig mit Strom versorgt werden.

Ein diskriminierungsfreier Netzzugang für alle Marktteilnehmer ist auf Grundlage der in den Downloads befindlichen gesetzlichen Regelungen gewährleistet.

Die Bundesnetzagentur hat im Wege der sog. Organleihe die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde aufgrund eines entsprechenden Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg Vorpommern (AmtsBl. M-V 2006 S.52) mit Wirkung zum 27.12.2005 die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54  Abs. 2 EnWG übernommen. Sie entscheidet gemäß § 59 EnWG durch die Beschlusskammer.

  • Antrag vom 28.10.2005 / Beschluss BK8-05/285 vom 10.11.2006 Genehmigung der beantragten Netzentgelte mit Wirkung vom 01.11.2006, befristet bis zum 31.12.2007.
  • Antrag vom 20.06.2007 / Beschluss BK8-07/138 vom 25.06.2007 Verlängerung der Genehmigung gem. BK8-05/285, befristet bis zum 31.12.2008.

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